Stand November 2016
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Geltungsbereich:
Die STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen, im folgenden Auftraggeber genannt schließt ihre geschäftliche Vereinbarung mit Geschäftspartner, in der Folge Auftragnehmer genannt, nur zu den nachstehenden Bedingungen ab. Durch die Annahme oder Ausführung des Auftrages erklärt sich der Auftragnehmer bereit, dass die Lieferung oder Leistung ausschließlich zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen der STYR Group oder eines verbundenes Unternehmens ausgeführt wird, gleichzeitig verzichtet der Auftragnehmer auf die Anwendung eigener widersprechender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Abweichungen, Änderungen oder anderslautende Bedingungen des Auftragnehmers erfordern unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis. Auf allen in Zusammenhang mit unserer Bestellung betreffender Zuschriften ist unsere Bestellnummer anzuführen, alle zusätzlichen Aufwendungen/Verzögerungen, die durch fehlende Bestellnummern entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sollten einzelne Bestimmungen oder Klauseln des Vertrags oder dieser Einkaufsbedingung unwirksam oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung wird durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck sowie dem angestrebten Ziel der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
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Vertragsabschluss:
- Bestellungen/Order:
Die Wirksamkeit von Bestellungen, Abschlüssen, Lieferabrufen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen werden erst rechtsverbindlich wenn diese schriftlich erfolgt sind. Mündliche oder telefonische getroffene Abreden vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. - Art und Mengenänderungen:
Von uns gewünschte Änderungen wie z.B. Typen oder Dimensionierungsänderungen zu den vereinbarten Preisen jederzeit möglich, ebenso wie Änderungen der beauftragten Mengen. Der Auftragnehmer erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden. - Einhaltung Bestellungsbedingungen:
Sämtliche Mehrkosten, die aus der Nichteinhaltung der in der Bestellung enthaltenen Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. - Retourwaren / Rückgaberecht:
Die Möglichkeit der Rückgabe von nichtbenötigten Materialien gilt als vereinbart und sind diese vom Lieferanten zurückzunehmen. Diese Materialien werden durch volle Gutschrift vergütet und werden vom Auftragnehmer keinerlei Manipulationsspesen und sonstige Belastungen angerechnet. - Rahmenauftrag:
Rahmenaufträge werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Die Lieferung ist dann gemäß den schriftlichen Abrufen des Auftraggebers durchzuführen. - Auftragsbestätigung:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede Bestellung innerhalb von 7 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Als Auftragsbestätigung anerkennen wir ausschließlich eine vom Auftragnehmer firmenmäßig gezeichnete Kopie unserer Bestellung. Abdeutungen oder Veränderungen sowie von unserer Bestellung abweichende Bedingungen des Auftragnehmers sind besonders hervorzuheben und bedürfen ausdrücklich unserer schriftlichen Bestätigung, um Vertragsinhalt zu werden. Ein Schweigen unsererseits auf Abänderungswünsche gilt keineswegs als Zustimmung zu den durch den Auftragnehmer vorgeschlagenen Änderungen. Sofern der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht innerhalb von 7 Werktagen die schriftliche Auftragsbestätigung erhält, betrachtet der Auftraggeber im Sinne des UGB die Bestellung vollinhaltlich und zu den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers als angenommen. Der Auftraggeber behält sich jedoch uns jedoch in diesem Fall den Widerruf der Bestellung vor.
- Bestellungen/Order:
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Preise
- Alle in der Bestellung des Auftraggebers angegebenen Preise sind Fixpreise, soweit nicht ausdrücklich veränderliche Preise schriftlich bestätigt werden.
Generell verstehen sich die Preise verpackt, frei geliefert Bestimmungsort, entladen (DDP, INCOTERMS 2000), sofern nicht in der Bestellung anders angeführt ist. - Preisänderungen jeglicher Art sowie Preise, welche in unserer Bestellung nicht enthalten sind, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
- Falls nicht anders vereinbart, sind die Verpackungs- und Frachtkosten in den Einheitspreisen enthalten. Ist vereinbart, dass der Auftraggeber die Frachtkosten trägt, so übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten und Gefahren einschließlich Beladung und Rollgeld trägt jedenfalls der Auftragnehmer.
- Mit dem vereinbarten Preis sind auch alle Nebenleistungen abgegolten, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und zum einwandfreien Betrieb der Liefergegenstände erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere Dokumente, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Inbetriebnahmen usw. Sämtliche Unterlagen sind auch in elektronischer Form beizubringen.
- Mangels speziellerer Vereinbarung ist der Wert von STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen rückgestellter wiederverwendbarer Verpackungen vom Auftragnehmer zu vergüten. Alle durch unsachgemäße Verpackung oder Nichtbeachtung von uns erteilter besonderer Anweisungen entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesonders die Auflagen über die Ausführung und Kennzeichnung der Verpackung und des Transportmittels einzuhalten. Der Auftragnehmer ist für den Fall, dass durch die unsachgemäße Verpackung Schäden am Produkt entstehen, verpflichtet die Lieferung auszutauschen.
- Alle in der Bestellung des Auftraggebers angegebenen Preise sind Fixpreise, soweit nicht ausdrücklich veränderliche Preise schriftlich bestätigt werden.
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Liefertermine, Lieferung:
- Sämtliche vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung eines Termins oder einer Frist ist der Eingang der Ware bzw. die Erbringung der Leistung an dem vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, hat er den Auftraggeber unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung schriftlich zu verständigen. Bei Nichteinhaltung der Termine ist STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach eigener Wahl, ohne Nachfristsetzung entweder spätere Erfüllung und Schadenersatz wegen Überschreitung der vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten, oder eine Vertragsstrafe gemäß Punkt 4.2. einzufordern, oder eine sofortige Ersatzvornahme zu beauftragen, wobei der Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat. In allen Fällen gilt die Lieferung erst dann als erbracht und vollständig wenn auch alle Nebenleistungen (Punkt 3.4) erbracht wurden, die in der Bestellung angeführten Dokumente, Beschreibungen, Atteste etc. der gelieferten Ware übergeben worden sind und die Abnahme erfolgt ist.
- Der Auftragnehmer ist bei Verzug und Teilverzug auch ohne Verschuldensnachweis zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt sofern gemäß Bestellung nichts Anderes vereinbart wurde, für jeden angefangenen Werktag der Termin oder Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe von 0,5%, jedoch maximal 10% vom Wert der gegenständlichen Gesamtlieferung/Gesamtleistung. Wenn einem Dritten (Auftraggeber des Auftraggebers) eine über diesen Betrag hinausgehende Pönaleforderungen zusteht, bildet diese die Obergrenze der Vertragsstrafe. Vereinbarte Lieferpönalen können dem Auftragnehmer trotz Rücktritts ohne Nachweis des erlittenen Schadens zusätzlich in Rechnung gestellt oder in Abzug gebracht werden. Diese Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht All dies gilt auch für die Erbringung von Nebenleistungen nach Punkt 3.4 dieser Bedingungen. Der Auftraggeber ist auch zur Geltendmachung von über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatzansprüchen berechtigt, diese müssen allerdings nachgewiesen werden.
- Bei vorzeitiger Lieferung ist STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen berechtigt, dem Auftragnehmer daraus resultierende Mehrkosten, wie Lager- und Versicherungskosten, zu berechnen sowie die Zahlung gemäß dem vereinbarten Liefertermin vorzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, vorzeitige Lieferungen anzunehmen.
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Versandvorschrift, Qualität:
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet je nach den spezifischen Anforderungen der Ware oder Versandart für eine entsprechende Verpackung zu sorgen, die ein ordnungsgemäßes Eintreffen der Ware am Bestimmungsort gewährleistet. Kosten für Beschädigung der Ware aufgrund mangelhafter Verpackung trägt in jedem Fall der Auftragnehmer. Fehlerhafte Ware muss vom Auftragnehmer ohne Mehrkosten umgetauscht werden.
- Alle Sendungen sind – sofern in unserer Bestellung nicht anders verlangt –verpackt, frei geliefert Bestimmungsort, entladen (DDP, INCOTERMS 2000), abzufertigen. Bei Frachtvorlagen unsererseits werden dem Auftragnehmer auch die Stundungsgebühren berechnet.
- Bei Sendungen aus dem Zollausland sind die zu Verzollung erforderlichen Unterlagen zeitgerecht vor Abgabe der Sendung an den vom Auftraggeber angegebenen Zollspediteur zu übersenden oder den Frachtpapieren beizulegen. Sämtliche Kosten, die durch eine verspätete Verzollung oder die aufgrund mangelhafter bzw. verspäteter notwendigen Verzollungsunterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
- Jeder Sendung ist ein Lieferschein 2-fach beizulegen, der mit genauer Inhaltangabe, vollständigen Bestellkennzeichen sowie gegebenfalls allen notwendigen Angaben betreffend Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (z.B. Export Control Classification Number (ECCN), Ausfuhrlistennummer gemäß der EG Dual Use Verordnung oder dem nationalen Recht (AL-No), (HS-Code) und Präferenzberechtigung (z.B. Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung, Ursprungsland (LKZ), Präferenzielles Ursprungsland (PUL) versehen ist. Der Auftragnehmer hat, sofern eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, überdies die erforderlichen Daten für die Erwerbsstatistik (Interstat), insbesondere die Angaben der 8-stelligen KN-Nummer, des Nettogewichtes und des Ursprungslandes je Rechnungsposition zu liefern. Teillieferungen sind durch den Lieferanten als solche zu deklarieren mit Bestellmenge, Liefermenge und den Rückständen. Nachlieferungen sind mit einem Nachlieferschein (Vermerk „Nachlieferung zu Bestellung Nr…..“) zu versehen.
- Sämtliche von STYR Group oder einem verbundenen Unternehmen gemachten Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind unbedingt einzuhalten. Wird von STYR Group oder einem verbundenen Unternehmen keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, so ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden. Widrigenfalls sind alle daraus resultierenden negativen Folgen und erhöhte Kosten vom Auftragnehmer zu tragen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderungsart sind ebenfalls vom Auftragnehmer zu tragen. Bei fehlenden oder unvollständigen vereinbarten Zahlungsinstrumenten (z.B. Akkreditiv), nicht genügenden Versandpapieren, oder bei Fehlen zurückzumeldender Bestelldaten, behält sich STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu verweigern.
- Direktlieferungen unmittelbar an die Auftraggeber von STYR Group oder einem verbundenen Unternehmen haben gegeben falls mit neutraler Verpackung und neutralen Versandpapieren im Namen von STYR Group oder einem verbundenen Unternehmen zu erfolgen. Von den Lieferpapieren STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen eine Kopie zu überlassen.
- Sofern und insoweit in unserer Bestellung keine besonderen Qualitätsbedingungen enthalten sind, müssen die gelieferten Waren zumindest handelsübliche Qualität aufweisen und den geltenden Sicherheitsvorschriften (Gesetzen, Verordnungen, Normen, etc.) unter Beachtung des Standes und der Regeln der Technik, insbesondere den technischen ÖNORMEN bzw. harmonisierten europäischen Normen (EN) entsprechen.
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Atteste – Prüfzertifikate:
Allfällige in der Bestellung angeführte Atteste und Prüfzertifikate sind ohne Aufpreis in der gewünschten Ausführung und Anzahl beizubringen.
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Rügerecht:
Einvernehmlich abbedungen wird die Prüf- und Rügeobliegenheit, insbesondere jene nach den §§377 und 378 UGB sowie des UN-Kaufrechtes.
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Gewährleistung:
- Die mengenmäßige Übernahme der Lieferung/Leistung mittels Lieferscheines oder Aufmaßes erfolgt mit Vorbehalt der kaufmännischen Prüfung, welche im Zuge des Wareneinsatzes/der Abnahme erfolgt.
- Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die Lieferung und Leistung die zugesicherten Eigenschaften nach den anerkannten Regeln der Technik, den entsprechenden Normen sowie den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbänden sowie der Sicherheit entspricht. Der Auftragnehmer leistet weiter Gewähr dafür, dass die Lieferung die angebotenen und vorgeschriebenen Leistungen am Aufstellungsort im eingebauten und betriebsbereiten Zustand vertragskonform erfüllt.
Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht, so hat der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen oder – insofern dies nicht möglich ist – die mangelhaften Teile unserer Wahl kostenlos gegen einwandfreie auszuwechseln. Die Qualitätsprüfung der bestellten Waren (insbesonders Prüfung der Tauglichkeit für den vereinbarten Verwendungszweck) durch den Auftragnehmer hat nach den für Werksverträge geltenden erhöhten Prüferfordernissen zu erfolgen, wobei die Kosten dieser Prüfung im vereinbarten Preis inkludiert sind. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für alle Schäden und Folgeschäden, die durch die Lieferung mangelhafter Ware, auch wegen Nichteinhaltung vorstehender Prüfobliegenheit, verursacht worden sind. Diese Haftung besteht unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers oder des Erkennens oder der Erkennbarkeit des Mangels bei der Lieferung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftraggeber gegenüber allfälligen Ansprüchen Dritter infolge dieser Mängel und Folgeschäden schad- und klaglos zu halten. Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach oder gebietet es die Dringlichkeit so kann der Auftraggeber nach Verständigung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst treffen; darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt. - Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsdauer 3 Jahre und 3 Monate, bei Korrosionsschäden 5 Jahre, jeweils ab Inbetriebnahme der Anlage und mangelfreier Übergabe der gesamten Anlage durch den Auftraggeber des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat jedoch für den Fall, dass die Gewährleistung, die der Auftraggeber zu tragen hat, die obigen Fristen überstiegt, für die Dauer von maximal 10 Jahren Gewähr zu leisten. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Auftragnehmer bewegliche Sachen liefert, die zu unbeweglichen Sachen verarbeitet werden.
- Die Gewährleistungsfrist wird durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen, sie läuft nach jeder Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung oder –leistung für den betreffenden Gegenstand neu. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspätetet erhobenen Mängelrüge. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichtet der Auftraggeber nicht auf Gewährleistungsansprüche. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übernahme im Sinne §924 ABGB wird auf die gesamte Dauer der Gewährleistung erstreckt. Die vollständige oder teilweise Bezahlung der Lieferung bzw. Leistung bedeutet keine Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und Leistung und damit keinen Verzicht auf dem Auftraggeber zustehende Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz und/oder Produkthaftung.
- Für die Dauer der Gewährleistungsfrist kann zuzügliche 2 Monate lang ein Haftrücklass in Höhe von 10% der vom zivilrechtlichen Preis einbehalten werden, sofern nicht hierfür zur Deckung eine über denselben Betrag eine unwiderrufliche, abstrakte Bankgarantie mit einer Laufzeit bis 2 Monate nach Ende der Gewährleistungsfrist beigebracht wird.
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Produkthaftpflicht:
Die Haftpflicht nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz (PHG) gilt uneingeschränkt. Beschränkungen der Ersatzpflicht, insbesondere die Freizeichnung gemäß § 9 PHG sind ausgeschlossen. Auf die Dauer von 10 Jahren ab letzter Lieferung verpflichtet sich der Auftragnehmer, in Bezug auf die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte, auf Anfrage STYR Group oder eines verbundenen Unternehmens den diesbezüglichen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich zu nennen, sowie STYR Group oder einem verbundenen Unternehmen zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter, zweckdienliche Beweismittel, wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzeitpunkt hervorgehen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird der Auftragnehmer unbeschränkt haftbar, soweit der Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen wird.
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Rücktrittsrecht:
STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen ist berechtigt vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen dadurch Kosten, welcher Art auch immer entstehen, sowohl dann, wenn vor Annahme des Auftrages als auch zwischen Annahme und Erfüllung desselben, über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
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Warenübernahme, Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen:
- Jede Lieferung ist gesondert abzurechnen, sofern nicht ausdrücklich Sammelrechnungen vereinbart werden.
- Die Rechnung ist unter genauer Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort nach Lieferung bzw. vollständig erbrachter Leistung in 2- facher Ausfertigung an STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen einzusenden. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. Der Text der Rechnung ist so abzufassen und die Rechnungen so aufzugliedern, dass der Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung einfach vorgenommen werden können. Bestellnummer und Bestelldaten sind in der Rechnung anzuführen. Der Rechnung ist der bestätigte Lieferschein bzw. Gegenschein (Kopie) beizulegen. Die Rechnungslegungsvorschriften des Steuergesetzes sind einzuhalten, widrigenfalls eine Bezahlung der Rechnung erst nach ordnungsgemäßer Legung erfolgt. Rechnungen über Arbeitsleistungen sind von STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen bestätigte Zeitausweise/Arbeitsbestätigung beizugeben. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren hat die Rechnung alle dafür notwendigen Kennzeichnungen zu enthalten. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.
- Für Fremdleistungen auf unseren Baustellen können prüfbare Teilrechnungen gemäß dem Arbeitsfortschritt im Mindestausmaß von € 8.000,– gelegt werden. Wir behalten uns jedoch 10% des Rechnungsbetrages jeder Teilrechnung als Deckungsrücklass bis zur endgültigen Anerkennung der Schlussrechnung ein. Die Teilrechnungslegung ist nur dann zulässig, wenn darüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde (etwa im Auftragsschreiben). Ansonsten sind die Rechnungen erst nach vollständiger Erfüllung des Auftrages zur Zahlung fällig.
- STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen behält sich vor, Rechnungen, die Ihren Vorschreibungen, insbesondere hinsichtlich der Bestelldaten oder sonstigen Angaben/Beilagen gemäß Pkt. 11.2, oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gelten die Rechnungen bis zum Wiedereinlangen in ordnungsgemäßer Form als nicht eingebracht und tritt daher eine Fälligkeit des Rechnungsbetrages nicht ein.
- Die Übernahme oder Bezahlung der Waren oder Leistungen erfolgt unter Vorbehalt der Überprüfung, insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit und Menge. Die Prüfung erfolgt im Zuge des Wareneinsatzes. Die Benützung von Anlagen oder Anlagenteilen gilt nicht als Übernahme.
- Sollte eine oder mehrere Teilrechnungen nicht innerhalb der Skontofrist bezahlt werden, bleibt der Skontoanspruch für zeitgerecht bezahlte Rechnungen dennoch aufrecht. Wurden mindestens 80% der Zahlungen fristgerecht vorgenommen, tritt auch für einen allfälligen Zahlungsverzug des Restbetrages kein Skontoverlust mehr ein.
- Die Annahme der Zahlung aus der Schlussrechnung schließt Nachforderungen durch den Auftragnehmer aus.
- Die Zahlungsfrist beginnt am Werktag nach dem Einlangen der ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen, wenn alle zugehörigen erbrachten Lieferungen und Leistungen vollständig erbracht wurden. Bei Reklamationen erst nach deren vollständiger Erledigung.
- Sofern unsererseits keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten nach unserer Wahl folgende Zahlungsziele:
30 Tage 3% Skonto oder 60 Tage 2% Skonto oder 90 Tage netto.
Eine Sondervereinbarung der Zahlungsziele kann nur mit dem Einkauf der HMI Anlagenbau vereinbart werden. Zahlungen an dem auf das Fälligkeitsdatum folgenden 5. oder 20. eines Monats gelten als zeitgerecht und skontowahrend. Mit Durchführung des Überweisungsauftrages an die Bank von STYR Group oder eines verbundenen Unternehmens spätestens am Fälligkeitstag bzw. an den oben angeführten Tagen nach Fälligkeitsdatum gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt. Bankspesen der Empfängerbank sind vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftraggeber behält sich vor, einen Deckungsrücklass erst nach Funktionsüberprüfung oder ordnungsgemäßer Inbetriebnahme und Bauherrnabnahme freizugeben. - Ein allenfalls fehlerhafter Skontoabzug muss seitens des Auftragnehmers innerhalb von 10 Werktagen schriftlich gerügt werden, ansonsten gilt er als genehmigt.
- Spätestens 20 Werktage nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen hat der Auftragnehmer die erforderlichen Abrechnungs- und Aufmaßunterlagen in prüffähiger und vollständiger Form an den Auftraggeber zu übersenden. Diese sind nach Prüfung durch den Auftraggeber als Grundlage für die Legung der Schlussrechnung heranzuziehen. Für den Fall der verspäteten Vorlage der Schlussrechnung wird eine Vertragsstrafe in der Höhe der Vertragsstrafe gemäß Punkt 4.2 (Pönale), jedoch mindestens € 500,– festgelegt. Sollte der Auftraggeber, die geforderten Abrechnungsunterlagen nicht innerhalb der vorgenannten Frist vorlegen, so ist der Auftraggeber berechtigt, ohne weitere Aufforderung, in Ersatzvornahme die Unterlagen selbst zu erstellen bzw. von Dritten erstellen zu lassen. Die aus diesem Titel dem Auftraggeber entstehenden Kosten sind vom säumigen Auftragnehmer zu tragen.
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Sonstige Vereinbarungen:
- Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. Der Auftragnehmer verzichtet auf sein Zurückbehaltungsrecht an verarbeiteten Gegenständen. Er verzichtet auf die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung gilt eine nicht dem richterlichem Mäßigungsrecht unterliegende, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 30% der Gesamtauftragssumme als vereinbart.
- Zeichnungen und technische Berechnungen sind, soweit erforderlich, kostenlos vom Auftragnehmer mitzuliefern. Alle von uns beigestellte und an den Lieferanten übergebene Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Zeichnungen, Werkzeuge, Formen, Muster Modelle, Profile, Normenblätter und Druckvorlagen und dergleichen, die dem Auftragnehmer überlassen worden sind, bleiben unser materielles und geistiges Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden; sie sind unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfragen oder Bestellungen zurückzusenden, ein Zurückbehaltungsrecht daran ist ausgeschlossen. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Ebenso behalten wir uns alle Rechte an nach unseren Angaben angefertigten Zeichnungen vor.
- Der Auftragnehmer hat alle technischen und kaufmännischen Informationen in geeigneter Weise als Eigentum von STYR Group oder einem verbundenen Unternehmen zu kennzeichnen und gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern sowie gegeben falls instand zu setzen oder zu erneuern. Sie sind mit Lieferung bzw. Storno der Bestellung zurückzustellen. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen überdies ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt oder Fertigungsschwierigkeiten bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird die Geheimhaltungsverpflichtung allen Personen überbinden, die Zugang zu unseren bezeichneten Unterlagen haben werden.
- Der Auftragnehmer hat die mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Lieferungen/Leistungen verbundenen Risiken durch geeignete Versicherungen ausreichend abzudecken. Im Schadensfall sind Entschädigungsleistungen der Versicherung direkt an den Auftraggeber auszuzahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Nachweis über einen ausreichenden auftragsbezogenen Versicherungsschutz des Auftragnehmers zu fordern. Bei einer offensichtlichen Unterversicherung ist der Auftraggeber berechtigt ausreichenden Versicherungsschutz zu verlangen bzw. diesen auf Kosten des Auftragnehmers zu veranlassen.
- Der Auftragnehmer überträgt mit Übergabe der Ware vollinhaltlos in uns unbeschränktes, freies Eigentum und erklärt, dass darin keinerlei Rechte Dritter bestehen.
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Gerichtsstand, anwendbares Recht:
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen ergeben, insbesondere auch Entscheidung von Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages, oder über sich aus dem Vertrag ergebende Ansprüche, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des in Wien für Handelssachen zuständigen Gerichts. Im Übrigen findet ausschließlich das Recht der Republik Österreich Anwendung unter Ausschluss solcher Rechtsnormen und Bestimmungen, die auf die Rechtsordnung anderer Staaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), sowie die Bestimmungen des IPR sind in jedem Fall ausgeschlossen. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner bleiben die übrigen verbindlich. Die anzuwendende Sprache ist Deutsch.
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Entsorgung, Verpackungen:
Alle Transport-, Verkauf- und Serviceverpackungen inländischer Lieferungen an STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen sind vom Auftragnehmer ausschließlich über die Altstoff Recycling Austria AG (ARA AG) zu entsorgen. Der Auftragnehmer stellt STYR Group oder ein verbundenes Unternehmen hinsichtlich aller Kosten, die STYR Group oder einem verbundenen Unternehmen infolge einer fehlenden Entsorgung entstehen, schad- und klaglos.
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Urheber- und Patentrechte:
Der Lieferant ist verpflichtet, uns hinsichtlich aller im Zusammenhang mit der Lieferung und/oder Leistung oder der Verwendung entstehenden Patent-, Marken-, Musterschutz- oder Urheberrechtsstreitigkeiten volle Genugtuung zu leisten.